Der Beschuldigte ist 30 Jahre alt, gemäss den amtlichen Akten Staatsangehöriger von G.________(Land), ledig, schriftenlos und spricht Französisch. Er ist mit einem gültigen Landesverweis belegt. Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, er sei Staatenlos und habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht (vgl. Protokoll delegierte EV Z. 126, Z. 148). Er verlasse die Schweiz nicht, da er keine Papiere habe (Protokoll delegierte EV Z. 153). Er wisse nicht, wohin er gehen solle (Protokoll Hafteröffnung Z. 160).