Die Akten deuten alsdann auch nicht auf einen massgeblichen Eigenkonsum hin, zumal der Drogen- Schnelltest des Beschwerdeführers negativ auf Kokain angezeigt hat. Es besteht mithin der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer über 100 Gramm Kokaingemisch (rund 57 Gramn reines Kokain) besessen, damit gehandelt und mithin eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG begangen hat. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.