4 konsum als alleiniger Verwendungszweck wohl ausser Betracht fällt bzw. dass bei dieser Menge nicht von Eigenkonsum in einem solchen Ausmass auszugehen ist, dass es für das vorliegende Verfahren eine Rolle spielen würde. Die Akten deuten alsdann auch nicht auf einen massgeblichen Eigenkonsum hin, zumal der Drogen- Schnelltest des Beschwerdeführers negativ auf Kokain angezeigt hat.