grad von 52-54% auf sich getragen habe (104 Gramm wurden beschlagnahmt, ca. 1 Gramm hatte er zuvor in die Aare geworfen), weshalb von einer besessenen Menge reinen Kokains von 57 Gramm auszugehen sei. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf ihren ersten Anordnungsentscheid verwiesen und dabei übersehen, dass mittlerweile lediglich noch von rund 104 Gramm beschlagnahmtem Kokaingemisch (nicht mehr 112 Gramm) ausgegangen wird und hat darüber hinaus (zu Unrecht) festgestellt, der Beschwerdeführer habe 57 Gramm Kokaingemisch besessen.