Es kann betreffend den dringenden Tatverdacht vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zur Zulässigkeit Art. 82 Ab. 4 StPO). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen – soweit überprüfbar – mehrfach im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und wirken konstruiert. So sagte er anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Mai 2022 noch aus, der Polizeibeamte habe seine Hand auf die Waffe gelegt, weshalb er Angst bekommen habe (S. 3 Z. 74 ff.); dass der Polizeibeamte seine Waffe zusätzlich auf den Beschwerdeführer gerichtet haben soll, ist demgegenüber eine neue Behauptung.