Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Rahmen ihrer delegierten Stellungnahme mit Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz vor, der dringende Tatverdacht sei erfüllt und die Verlängerung der Haft um drei Monate sei verhältnismässig. Es sei nicht zutreffend, dass man dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er müsse lediglich drei Monate in Haft verbleiben. 3.5 Es kann betreffend den dringenden Tatverdacht vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zur Zulässigkeit Art.