Nach seiner Freilassung habe ihn derselbe Polizeibeamte zu Staatsanwalt C.________ gebracht, welcher ihm gesagt habe, er müsse für drei Monate in Untersuchungshaft. Er habe nun drei Monate in Haft verbracht. Da er kein Delikt begangen habe, wehre er sich nun aber gegen die Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. 3.4 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Rahmen ihrer delegierten Stellungnahme mit Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz vor, der dringende Tatverdacht sei erfüllt und die Verlängerung der Haft um drei Monate sei verhältnismässig.