Aufgrund der analysierten Betäubungsmittelmengen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte noch mindestens zwei Kokainfallschirme in die Aare abliess (vgl. Berichtsrapport 18.05.2022) besteht folglich der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte vor seiner Anhaltung rund 57 Gramm Kokaingemisch besessen hat. Da angesichts dieser Betäubungsmittelmengen kein Verwendungszweck für den Eigengebrauch in Frage kommt, ist der dringende Tatverdacht für eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach wie vor evident.