Der von der Staatsanwaltschaft gehegte Verdacht, der Beschuldigte gehe dem Kokainhandel nach, ist bereits aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2022 evident. Unter Berücksichtigung der festgestellten Betäubungsmittelmenge, der Abpackung derselben sowie der statischen Reinheitsgrade ist weiter überaus wahrscheinlich, dass das Verhalten des Beschuldigten die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der dringende Tatverdacht ist klar gegeben.