Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Polizeirapport nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein zulässiges Beweismittel handelt, zumal im vorliegenden Fall gerade die Wahrnehmung des unterzeichnenden Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern wiedergegeben wird (vgl. Urteil des BGer 6B_998/2020 vom 05.01.2021 E. 5.2 m.w.N.). Der von der Staatsanwaltschaft gehegte Verdacht, der Beschuldigte gehe dem Kokainhandel nach, ist bereits aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2022 evident.