Gleich verhält es sich mit dem Einwand der amtlichen Verteidigung, es fehle an einem objektiven Beweis und die Fallschirme könnten auch von einer anderen Person stammen. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Polizeirapport nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein zulässiges Beweismittel handelt, zumal im vorliegenden Fall gerade die Wahrnehmung des unterzeichnenden Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern wiedergegeben wird (vgl. Urteil des BGer 6B_998/2020 vom 05.01.2021 E. 5.2 m.w.