2 3.2 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf ihren Haftanordnungsentscheid vom 21. Mai 2022 wie folgt begründet: Der wesentliche Sachverhalt gründet vorab auf dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2022: Der Beschuldigte wurde demnach am 19. Mai 2022 um 08:20 Uhr unter der Eisenbahnbrücke bei der F.________(Örtlichkeit) von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern angehalten. Nach einigem Hin und Her habe er unvermittelt die Flucht in Richtung Aare ergriffen.