Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 1. September 2022 ein Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. September 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 14. September 2022 replizierte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________.