Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 361 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. August 2022 (KZM 22 926) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung und Verweisungsbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 festgenommen. Am 21. Mai 2022 versetzte ihn das Kantonale Zwangsmass- nahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) in Untersu- chungshaft und befristete diese bis zum 18. August 2022 (KZM 22 582). Mit Einga- be vom 12. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft um drei Monate. Am 12. August 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die provisorische Haftverlängerung an. Mit Entscheid KZM 22 926 vom 22. August 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 18. November 2022. Am 30. August 2022 erreichte die Vorinstanz ein mit «Recours – demande de mise en liberté» be- titeltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2022. Die Vorinstanz liess dieses zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zukommen. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 1. September 2022 ein Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stel- lungnahme vom 6. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 14. September 2022 replizierte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftverlängerung unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.2 Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf ihren Haftanord- nungsentscheid vom 21. Mai 2022 wie folgt begründet: Der wesentliche Sachverhalt gründet vorab auf dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2022: Der Beschuldigte wurde demnach am 19. Mai 2022 um 08:20 Uhr unter der Eisen- bahnbrücke bei der F.________(Örtlichkeit) von Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern angehalten. Nach einigem Hin und Her habe er unvermittelt die Flucht in Richtung Aare ergriffen. Als er über einen niedrigen Maschendrahtzaun habe klettern müssen, habe er etwas Weisses auf den Boden fallen las- sen. Dies sei von einem Polizisten, der sich 5 Meter hinter dem Beschuldigten befunden habe, beob- achtet worden. Der Beschuldigte sei dann in die Aare gesprungen, habe sich aber schliesslich auf Aufforderung der Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern wieder ans Ufer begeben. Er sei dabei für einige Zeit im Wasser geblieben. Dabei habe ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern beobachtet, wie der Beschuldigte eine Hand aus der Hosentasche genommen habe und dabei mind, drei weisse Fall- schirme zum Vorschein gekommen seien. Ein Fallschirm wurde durch die Kantonspolizei Bern sicher- gestellt. Beim Nachschauen der Fluchtroute sei beim Maschendrahtzaun ein weisser Cellophansack mit 111 «Fallschirmen» gefunden werden, die insgesamt rund 112 Gramm Kokaingemisch enthielten. Angesichts der unmittelbaren Feststellungen der beiden Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern ver- mag die Aussage des Beschuldigten, er habe mit den 112 gefundenen «Fallschirme» nichts zu tun, wenig glaubhaft (vgl. Protokoll delegierte EV Z. 182, Z. 186, Z. 217f.; Protokoll Hafteröffnung Z. 80, Z. 85). Gleich verhält es sich mit dem Einwand der amtlichen Verteidigung, es fehle an einem objekti- ven Beweis und die Fallschirme könnten auch von einer anderen Person stammen. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Polizeirapport nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein zulässiges Beweismittel handelt, zumal im vorliegenden Fall gerade die Wahrnehmung des unterzeichnenden Mitarbeitenden der Kantonspo- lizei Bern wiedergegeben wird (vgl. Urteil des BGer 6B_998/2020 vom 05.01.2021 E. 5.2 m.w.N.). Der von der Staatsanwaltschaft gehegte Verdacht, der Beschuldigte gehe dem Kokainhandel nach, ist be- reits aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Bern vom 19. Mai 2022 evident. Unter Berück- sichtigung der festgestellten Betäubungsmittelmenge, der Abpackung derselben sowie der statischen Reinheitsgrade ist weiter überaus wahrscheinlich, dass das Verhalten des Beschuldigten die Tatbe- standsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der dringende Tatverdacht ist klar gegeben. Der Beschuldigte bestritt auch an der delegierten Einvernahme vom 11. August 2022, die von der Kantonspolizei sichergestellten Kokaingemisch-Fallschirme besessen zu haben. Indes hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet. So konnte die DNA des Beschuldigten im inneren Plastiksack, in welchem sich die 111 Fallschirme befanden, feststellt werden (vgl. Rapport Forensik vom 23.06.2022; Protokoll EV 11.08.2022 Z. 46-50). Ausserdem konnten die sichergestellten Kokain- gemisch-Fallschirme analysiert werden. Gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, stammen die drei untersuchten Proben mutmasslich aus dem gleichen Pool. Aufgrund der analysierten Betäubungsmittelmengen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte noch mindestens zwei Kokainfallschirme in die Aare abliess (vgl. Berichtsrap- port 18.05.2022) besteht folglich der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte vor seiner Anhal- tung rund 57 Gramm Kokaingemisch besessen hat. Da angesichts dieser Betäubungsmittelmengen kein Verwendungszweck für den Eigengebrauch in Frage kommt, ist der dringende Tatverdacht für eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach wie vor evident. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und bringt vor, er sei vor seiner Festnahme auf dem Weg zu seinem Anwalt gewesen und man habe ihn dafür verhaftet, weil er um 9:00 Uhr früh uriniert habe. Die Polizei habe ihn ange- 3 halten und er habe gefragt weshalb, da er kein Delikt begangen habe. Er habe den Polizisten seine Tasche gegeben und einer der Polizisten habe darauf mit der Waf- fe auf ihn gezielt. Er sei (wohl: deshalb) davongerannt. Ein Polizist habe ihn verfolgt und ihn in die Aare geworfen. Er sei darauf zu Staatsanwältin D.________ gebracht worden, welche ihn am selben Tag freigelassen habe. Nach seiner Freilassung ha- be ihn derselbe Polizeibeamte zu Staatsanwalt C.________ gebracht, welcher ihm gesagt habe, er müsse für drei Monate in Untersuchungshaft. Er habe nun drei Monate in Haft verbracht. Da er kein Delikt begangen habe, wehre er sich nun aber gegen die Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. 3.4 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber im Rahmen ihrer delegierten Stel- lungnahme mit Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz vor, der dringende Tat- verdacht sei erfüllt und die Verlängerung der Haft um drei Monate sei verhältnis- mässig. Es sei nicht zutreffend, dass man dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er müsse lediglich drei Monate in Haft verbleiben. 3.5 Es kann betreffend den dringenden Tatverdacht vorab auf die Begründung der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. zur Zulässigkeit Art. 82 Ab. 4 StPO). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen – soweit überprüfbar – mehrfach im Wider- spruch zu seinen früheren Aussagen und wirken konstruiert. So sagte er anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Mai 2022 noch aus, der Polizeibeamte habe seine Hand auf die Waffe gelegt, weshalb er Angst bekommen habe (S. 3 Z. 74 ff.); dass der Polizeibeamte seine Waffe zusätzlich auf den Beschwerdeführer gerichtet ha- ben soll, ist demgegenüber eine neue Behauptung. Ausserdem sagte der Be- schwerdeführer am 19. Mai 2022 entgegen seinen jetzigen Vorbringen noch aus, er sei in den Fluss gesprungen (S. 3 Z. 79). Vor dem Hintergrund dieses Aussagever- haltens ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sich gemäss dem Rapport Forensik des Kriminaltechnischen Dienstes der Kan- tonspolizei Bern im Inneren des Cellophansacks mit 111 «Fallschirmen» (Ass. 001) ein transparenter Kunststoffbeutel, verknotet (Ass. 003), befand, welcher am Kno- ten ein DNA-Mischprofil enthielt, welches in allen Merkmalen mit dem Spurenprofil des Beschwerdeführers übereinstimmt (Einzelauswertung: 13 übereinstimmende DNA-Systeme). Im Haftverlängerungsantrag vom 12. August 2022 wurde in Über- einstimmung mit dem Rapport der Kantonspolizei Bern vom 18. August 2022 bzw. dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Juni 2022 zutreffend hergeleitet, dass der Beschwerde- führer kurz vor seiner Anhaltung 105 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheits- grad von 52-54% auf sich getragen habe (104 Gramm wurden beschlagnahmt, ca. 1 Gramm hatte er zuvor in die Aare geworfen), weshalb von einer besessenen Menge reinen Kokains von 57 Gramm auszugehen sei. Die Vorinstanz hat demge- genüber auf ihren ersten Anordnungsentscheid verwiesen und dabei übersehen, dass mittlerweile lediglich noch von rund 104 Gramm beschlagnahmtem Kokain- gemisch (nicht mehr 112 Gramm) ausgegangen wird und hat darüber hinaus (zu Unrecht) festgestellt, der Beschwerdeführer habe 57 Gramm Kokaingemisch be- sessen. Beides stellt gestützt auf die Akten ein offensichtliches Versehen dar und erweist sich vorliegend im Resultat als nicht weiter erheblich. Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, bei 57 Gramm Kokaingemisch komme kein Verwendungszweck für den Eigengebrauch in Frage. Dies ist insofern zutreffend, als vorliegend Eigen- 4 konsum als alleiniger Verwendungszweck wohl ausser Betracht fällt bzw. dass bei dieser Menge nicht von Eigenkonsum in einem solchen Ausmass auszugehen ist, dass es für das vorliegende Verfahren eine Rolle spielen würde. Die Akten deuten alsdann auch nicht auf einen massgeblichen Eigenkonsum hin, zumal der Drogen- Schnelltest des Beschwerdeführers negativ auf Kokain angezeigt hat. Es besteht mithin der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer über 100 Gramm Kokaingemisch (rund 57 Gramn reines Kokain) besessen, damit gehandelt und mithin eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG began- gen hat. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz be- gründet die Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. Der Beschuldigte ist 30 Jahre alt, gemäss den amtlichen Akten Staatsangehöriger von G.________(Land), ledig, schriftenlos und spricht Französisch. Er ist mit einem gültigen Landesver- weis belegt. Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, er sei Staatenlos und habe sein ganzes Le- ben in der Schweiz verbracht (vgl. Protokoll delegierte EV Z. 126, Z. 148). Er verlasse die Schweiz nicht, da er keine Papiere habe (Protokoll delegierte EV Z. 153). Er wisse nicht, wohin er gehen solle (Protokoll Hafteröffnung Z. 160). Aus den dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten ergibt sich folglich, dass der Beschuldigte mit der Schweiz weder familiär noch beruflich näher verbunden ist. Es mag allenfalls zu- treffen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit in der Schweiz verweilt. Jedoch ist sein aktueller Auf- enthalt in der Schweiz widerrechtlich, zumal er aufgrund des rechtswidrigen (recte: rechtskräfti- gen) Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2020 mit einer mehrjährigen Landes- verweisung belegt ist. Ausserdem ist der Beschuldigte schriftenlos und verfügt über keine feste Wohnadresse (vgl. bspw. Strafbefehl vom 09.05.2022). Folglich besteht bereits aufgrund der persönli- chen Lebensumstände eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Wird der Beschuldigte sodann wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, droht ihm eine erhebliche Frei- heitsstrafe von deutlich über einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung von 20 Jahren (vgl. Art. 66b Abs. 1 StGB). Dies verstärkt den Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen in der Schweiz noch weiter. Der Beschuldigte hätte durch eine Flucht nichts zu verlieren. Insgesamt ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Straf- verfolgung entzieht, wenn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. 4.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden so- wie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- 5 fürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erforderlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychi- sche Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (Urteile des Bundesgerichts 1B_200/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.4.2; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3; 1B_462/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.4; 1B_353/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 4.2).) 4.3 Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen von Fluchtgefahr in seiner Beschwer- de nicht, machte aber im Rahmen der Replik geltend, er sei staatenlos und habe sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Schweiz zu verlassen. Dem Strafregister des Beschwerdeführers ist zu ent- nehmen, dass sein Heimatstaat G.________(Land) ist. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich staatenlos (oder nur schriftenlos) ist, kann offengelassen werden – vor dem Hintergrund einer rechtskräftig gegen ihn verhängten Landesverweisung ver- fängt dieses Argument offensichtlich nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist von Fluchtgefahr auszuge- hen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist weiter von Wiederholungsgefahr ausgegangen: Der Beschuldigte wurde am 3. April 2012 erstmals wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Weitere Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgten am 19. September 2014, am 7. August 2017, am 24. Juli 2020 sowie am 9. Mai 2022. Das Vortatenerfordernis ist damit klar erfüllt. Die Sicherheitsrelevanz bei einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz liegt aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der Gesundheit vieler Perso- nen auf der Hand (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.7). Schliesslich besteht ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Tatwiederholung, zumal der Beschuldigte selbst nach diversen mehrjährigen Aufenthalten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft wiederholt wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde ausserdem mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, dies wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (insb. Besitz von rund 28 Gramm Kokaingemisch). Auch wenn unklar ist, ob dieser Strafbefehl bereits in Rechtskraft er- wachsen ist, ist die Deliktskadenz des Beschuldigten (insb. mit Blick auf eine erhebliche Aktivität im Handel mit Kokain) – nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Freiheitsentzügen – nach wie vor hoch. 5.2 Da der Beschwerdeführer die Wiederholungsgefahr nicht bestreitet, kann mit Blick auf seine wiederkehrende und auch von mehrfachen Verurteilungen und dem Voll- 6 zug von Freiheitsstrafen nicht zu brechende Delinquenz auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Mai 2022 in Haft. Angesichts des Vorwurfs droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine empfindliche Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Mit einer erstmaligen Haftverlängerung (drei Monate) bzw. einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von sechs Monaten be- steht die Gefahr der Überhaft somit nicht. Die gewährte Verlängerung von drei Mo- naten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft: Abwarten Schlussrap- port der Kantonspolizei; allenfalls Schlusseinvernahmen, Frist gemäss Art. 318 StPO, Anklageerhebung) – entgegen dem Beschwerdeführer – mit Blick auf allfälli- ge Unwägbarkeiten als erforderlich und zumutbar zugleich, zumal das Untersu- chungsverfahren so voraussichtlich innert sechs Monaten abgeschlossen werden könnte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. Ge- eignete Ersatzmassnahmen liegen mit Blick auf die ausgeprägte Flucht- und Wie- derholungsgefahr nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bean- tragt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die bereits für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'500.00, vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 22. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8