Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar. 5.4 Die Verlängerung der Haft um drei Monate erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. 16 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 11. April 2022) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.