Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen bereits im Haftantrag plausibel aufgezeigt, weshalb die von der Verteidigung im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO beantragten Beweiserhebungen eine weitere Verlängerung der Haft um drei Monate notwendig machen – der baldige Abschluss der Untersuchungen ist allerdings absehbar. Der Beschwerdeführer zeigt weiter auch nicht auf, inwiefern die von ihm in seiner persönlichen Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (u.a. Herzoperation am 30. Dezember 2021) die Untersuchungshaft als unzumutbar erscheinen lassen.