Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint insofern als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Die vergleichsweise lange Untersuchungsdauer lässt sich ohne weiteres mit der aussergewöhnlichen Situation einer sehr lange zurückliegenden Tat sowie der Vielzahl von Beteiligten erklären. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen bereits im Haftantrag plausibel aufgezeigt, weshalb die von der Verteidigung im Rahmen der Frist gemäss Art.