Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 11. April 2022 führt zu einer Haftdauer von 15 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des Mordes (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; «lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren»; allenfalls i.V.m. Art. 25 StGB [Gehilfenschaft; «mildere Bestrafung»]) droht auch unter Berücksichtigung des grossen Zeitablaufs noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint insofern als verhältnismässig.