Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner persönlichen Beschwerdeschrift unter Verweis darauf, dass er unschuldig sei und Leben, Firma sowie Familie in der Schweiz habe, gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der Beschwerdekammer in den Beschlüssen BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 4.4 und BK 21 345 vom 3. August 2021 E. 5.3 verwiesen wird: Es überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende Strafe in diesem Verfahren; ausländerrechtliche Situation; keine Arbeitsstelle; Bezug von Sozialhilfe; diverse persönliche Kontakte zum Heimatland und Verwandte im Ausland;