14 handlungen gegen das Waffengesetz; neu in diesem Verfahren auch Sozialhilfebetrug) wird vorliegend verzichtet, da diese für die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht als erheblich erscheinen (weder mit Blick auf die Haftgründe noch betreffend die Verhältnismässigkeit) und der Beschwerdeführer deren Bejahung durch die Vorinstanz auch nicht rügt bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt hat.