__ D.________ auch als vermeidbar bezeichnet werden. Nach dem Gesagten sprechen weiterhin verschiedene Anhaltspunkte für eine besondere Skrupellosigkeit seitens des Beschwerdeführers, ohne dass dies vorliegend abschliessend beurteilt werden müsste. 3.8 Zusammenfassend besteht weiterhin ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern am 24. Juni 1999 bewaffnet und mit Tötungs(eventual)vorsatz in das Haus der Familie D.________ eindrang, die Täter die drei Familienmitglieder als Geiseln nahmen und misshandelten, das Haus nach Wertgegenständen (Geld, Waffen und Schmuck) durchsuchten und L.___