vgl. auch den dortigen Sachverhalt: Täter begegnen bei einem bewaffneten Raubüberfall auf ein Billardcenter zufällig einem Securitas-Wächter und töten diesen unvermittelt mit einem Schuss in den Hals). Das Bundesgericht hat betreffend das vorliegende Verfahren bereits festgestellt, dass die Täterschaft beim Überfall offen Waffen getragen hatte (und diese auch eingesetzt hatte), was dafür spreche, dass deren Verwendung abgesprochen gewesen oder zumindest vom Beschwerdeführer in Kauf genommen worden sei; mit-