Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Verfahrens in Haft. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ohnehin behördenkritischen Mitglieder der Familie D.________ unter diesen Umständen jeglichen Kontakt zu Jugoslawen bzw. Albanern leugneten und folglich auch die Möglichkeit eines Rachedelikts aus dieser Richtung kategorisch bestritten. Dem Schlussrapport vom 25. November 2021 ist im Übrigen kein eindeutiges Ermittlungsergebnis zu entnehmen, ob und wie der Beschwerdeführer mit der Familie D.________ verbunden war und aus welchem Motiv die Täterschaft die Familie D.________ überfiel.