__ D.________], wo das Geld sei. Aus seinen Aussagen geht auch hervor, dass die Täter bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Söhne wiederholt verschiedene Techniken (Todesdrohungen, Mitteilung Tötung des Sohns bzw. des Vaters, Stromstösse, Schläge, Fusstritte) anwandten, um ihn oder den Vater zur Preisgabe des Verstecks des Geldes zu bewegen (Einvernahme von K.________ D.________ vom 7. Juli 1999 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer zeigt auch zutreffend auf, dass die Mitglieder der Familie D.________ einen Racheakt eher verneinten (etwa J.________ D.________ anlässlich der Einvernahme vom vom 8. Juli 1999 S. 5: