Deren Verwendung war mithin abgesprochen. Damit erscheint es als wenig realitätsnah, dass der Beschwerdeführer nicht auch den Einsatz der Schusswaffe durch den einen oder anderen Täter als Tötungsmittel in Kauf genommen hätte. Vielmehr spricht einiges für eine auf einem gemeinsamen Entschluss beruhende direkte Opfer- Täter-Beziehung oder für eine entsprechende Opfer-Auftrag-Beziehung, die allenfalls eine besondere Skrupellosigkeit zu offenbaren vermöchte. […] Mit dem Obergericht bestehen ausreichende Hinweise dafür, dass von der massgeblichen Möglichkeit eines auch vom Beschwerdeführer getragenen ge-