es bestünden Hinweise dafür, dass es einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und den weiteren Tatbeteiligten einerseits sowie den beiden älteren Söhnen der Opferfamilie andererseits im Zusammenhang mit illegalem Waffenhandel gegeben habe. Der Tathergang lässt den vorläufigen Schluss zu, dass die Täterschaft am 24. Juni 1999 von Anfang an den gemeinsamen Entschluss gefasst hatte, die beiden älteren Söhne der Opferfamilie an deren Wohnort hinzurichten.