Da die direkte Schussabgabe dem Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ist diesbezüglich im Bereich von Mittäterschaft naturgemäss erneut der Tatentschluss bzw. Tatplan wesentlich, welchen die Beteiligten gemeinsam getroffen bzw. gehegt und später auch umgesetzt haben. Das Bundesgericht hat betreffend das Mordmotiv ausgeführt was folgt (Urteil des Bundesgerichts 1B-459/2021 vom 15. September 2021 E. 3.2): Für das Mordmotiv führt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Akten aus, der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, im Jahr 1999 aktiv Hilfsgüter für die Opfer des Kosovo-Krieges gesammelt zu haben;