Verwirklichung des Tatplans als Mittäter beteiligte. Von dieser Frage (Nachweis einer Schussabgabe durch den Beschwerdeführer) zu unterscheiden ist diejenige, ob dem Beschwerdeführer unter einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände der Tat persönlich eine besondere Skrupellosigkeit nachgewiesen werden kann. Da die direkte Schussabgabe dem Beschwerdeführer bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ist diesbezüglich im Bereich von Mittäterschaft naturgemäss erneut der Tatentschluss bzw. Tatplan wesentlich, welchen die Beteiligten gemeinsam getroffen bzw. gehegt und später auch umgesetzt haben.