__ D.________ und der Beteiligung ([Mit-]täterschaft oder Teilnahme) des Beschwerdeführers daran auszugehen ist (vgl. zur Verjährung der weiteren Delikte bereits das Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2021 vom 15. September 2021 E. 3.1). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer BK 21 345, welches nach einer Beschwerde des Beschwerdeführers in das Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2021 vom 15. September 2021 mündete, wurde vom Beschwerdeführer schwergewichtig bestritten, dass ihm die Tötung von L.________ D.________ bzw. die Abgabe von Schüssen nachgewiesen werden könne.