Die Staatsanwaltschaft sei auf die Aufrechterhaltung der These der «Hinrichtung» oder einer sonst wie gearteten gezielten Tötung von L.________ D.________, mithin auf die Mordthese unbedingt angewiesen, weil sonst das vorliegende Strafvefahren in Bezug auf das Tötungsdelikt aus verjährungsrechtlichen Gründen umgehend einzustellen sei. Diese These lasse sich jedoch im Lichte der Aussagen der Familie D.________ und der vom KTD gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der