Möglicherweise hätten sie Kenntnis davon gehabt, dass die Familie D.________ aus dem aktenkundigen gleichentags abgewickelten Verkauf von zwei Autos den Barbetrag von CHF 45’000.00 eingenommen hätten. Nicht zu überzeugen vermöge auch das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Fragen der Täter nach dem Verbleib der beiden während des Überfalls nicht anwesenden Söhne angeblich belegen sollten, dass es ihnen darum gegangen sei, diese zwei Personen anzutreffen. Das Gegenteil sei der Fall. Die Täter hätten die Konfrontation mit den beiden älteren Söhnen eben gerade vermeiden wollen und hätten deshalb nach deren Verbleib gefragt.