Weiter sei aktenkundig, dass sich beispielsweise E.________ D.________ sen. keineswegs scheue, Tatverdächtige zu nennen. Indem die Staatsanwaltschaft geltend mache, es sei nicht nötig gewesen, nach dem Fund von Geld und Wertgegenständen noch länger im Haus der Familie zu bleiben, wenn das Ziel der Täterschaft nur gewesen wäre, die Familie auszurauben, blende sie aus, dass die Täterschaft auf eine viel grössere Beute aus gewesen sei, zumal sie ständig nach Geld und einem Tresor gefragt, das ganze Haus durchsucht und trotz massiven Drohungen gegenüber dem Ehepaar D.________ und ihrem jüngsten Sohn K.