jun. abgeben hätten, um damit ihre Beute bzw. ihre Flucht zu sichern. 3.7.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, es sei reine Spekulation, dass E.________ D.________ jun. bei seinen Einvernahmen deshalb niemanden belastet, weil er Angst vor einem Racheakt der Täterschaft gehabt habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen mit denjenigen der übrigen Mitglieder der Familie D.________ deckten. Weiter sei aktenkundig, dass sich beispielsweise E.________ D.________ sen. keineswegs scheue, Tatverdächtige zu nennen.