3.7.2 Die Staatanwaltschaft hält hierzu fest, dass die Aussagen der Mitglieder der Familie D.________ mit grosser Vorsicht zu lesen seien. Dem Schlussrapport der Kantonspolizei sei auf S. 59 zu entnehmen, dass E.________ D.________ jun. bei seinen Einvernahmen wohl deshalb niemanden belastet habe, weil er Angst vor einem Racheakt der Täterschaft gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft teile diese Einschätzung und gehe davon aus, dass diese innere Haltung für alle einvernommenen Mitglieder der Familie D.________ zutreffe. Was die Aussagen von E.________ D.________