Im diesbezüglichen Bericht der Kantonspolizei vom 3. September 1999 (vgl. Beilage 21) wird dazu auf pag. 104 f. Folgendes festgehalten: „Es kann hier erwähnt werden, dass bei den gegebenen Lichtverhältnissen die Sicht von Aussen ins Wohnzimmer recht gut war, indem man von der Dunkelheit ins schwach beleuchtete Zimmer blicken konnte. Dagegen vom Zimmer hinaus konnte man praktisch nichts sehen und niemanden erkennen." Dies bedeutet, dass der Schütze quasi blindlings aus dem Haus hinaus durch die gezogenen Vorhänge und das geschlossene Fenster geschossen hat und D.________ L.________ mehr oder weniger zufällig getroffen hat.