Der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen auch in ihren Ausführungen betreffend das Fluchtfahrzeug gefolgt werden, zumal der Schlussrapport vom 25. November 2021 auf S. 10 diesbezüglich nachvollziehbar ist. Es bestehen weiterhin – insbesondere gestützt auf die festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Tatort – erdrückende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am Überfall auf die Familie D.________ beteiligt war. 3.7 Mord 3.7.1