7 führers, wie seine Spur an das Klebeband gelangt sein sollen, nicht überzeugen. Die Feststellung der Übereinstimmung seines DNA-Profils mit demjenigen eines weiteren Beweisstücks (Top der Mutter) am Tatort hat diese Beweislage erneut erhärtet. Der Beschwerdeführer scheint die Tragweite dieser Feststellungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit seiner Anwesenheit am Tatort bzw. seiner Mitwirkung an der Fesselung der Familienmitglieder zu verkennen, wenn er dennoch Ausführungen zu Farbe und Fahrtrichtung des möglichen Fluchtfahrzeugs macht.