Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach es für die Täterschaft verschiedene Gründe gegeben haben könnte, stadteinwärts zu fahren, sei Spekulation in Reinform. 3.6.4 Würdigung durch die Kammer Im Zusammenhang mit den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend die DNA-Spuren kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Gemäss dem Bericht des IRM vom 24. Juni 2021 wurde sowohl am «Top grau» (der Mutter; Ass. Nr. 022) als auch am Klebeband (Ass. Nr. 085) je ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil von mindestens drei Personen festgestellt;