In seiner Replik macht der Beschwerdeführer betreffend das Fluchtfahrzeug geltend, es sei keinesfalls erwiesen, dass das von der Täterschaft bei der Wegfahrt benützte Fahrzeug mit jenem identisch sei, in welchem er sich anlässlich seiner Anhaltung am 31. August 1999 befunden habe. Bei der vorliegenden Beweislage handle es sich dabei lediglich um eine Spekulation. Dies werde durch die Staatsanwaltschaft sogar bestätigt, wenn sie indirekt zugebe, nicht einmal zu wissen, ob das Fahrzeug hellblau, dunkelblau oder sonst wie blau gewesen sei.