6 Selbst wenn die von der Verteidigung kritisierte Passage nicht zutreffen würde, bleibe es bei den beiden DNA-Hits auf den Beschwerdeführer, welche den dringenden Tatverdacht dafür begründeten, dass er in den Mord zum Nachteil von L.________ D.________ involviert sei. 3.6.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer betreffend das Fluchtfahrzeug geltend, es sei keinesfalls erwiesen, dass das von der Täterschaft bei der Wegfahrt benützte Fahrzeug mit jenem identisch sei, in welchem er sich anlässlich seiner Anhaltung am 31. August 1999 befunden habe.