Schliesslich bedeute die Tatsache, dass das in der Nähe des Tatortes gesehene Auto stadteinwärts gefahren sei, nicht zwingend, dass sich darin nicht die Täter befunden hätten. Es könne für die Täterschaft verschiedene Gründe gegeben haben, in diese Richtung zu fahren, beispielsweise, weil sie zum Bahnhof hätten gelangen wollen. Die Sachverhaltsfeststellung des Zwangsmassnahmengerichts erscheine deswegen nicht unzulässig.