Dass der Polizeimitarbeitende, welcher das Auto in der Nähe des Tatorts festgestellt habe, ein hellbeiges Auto gesehen habe, sei nicht unvereinbar mit der Tatsache, dass das als Tatfahrzeug ermittelte Auto blau gewesen sein. «Blau» könne verschiedenes bedeuten, mithin auch hellblau, also eine Farbe, welche leicht mit hellbeige verwechselt werden könne. Schliesslich bedeute die Tatsache, dass das in der Nähe des Tatortes gesehene Auto stadteinwärts gefahren sei, nicht zwingend, dass sich darin nicht die Täter befunden hätten.