Weshalb Interpol Wiesbaden eine der dem Beschwerdeführer zugeordneten Spuren als nicht geeignet für eine Aufnahme in die DNA-Datenbank von Deutschland erachtet habe, sei unklar, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Spur in die schweizerische Datenbank aufgenommen worden sei und ganz offensichtlich die hierfür erforderlichen Vorgaben erfülle. Betreffend die Löcher habe der Kriminaltechnische Dienst (KTD) der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 auf Anfrage hin mitgeteilt, dass diese lege artis angebracht worden seien (mit Hinweis auf den Rapport Forensik in der Beilage).