Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die DNA-Gutachten, welche die zwei am Tatort gefundenen Spuren dem Beschwerdeführer zuordnen würden, zutreffend seien. Weshalb Interpol Wiesbaden eine der dem Beschwerdeführer zugeordneten Spuren als nicht geeignet für eine Aufnahme in die DNA-Datenbank von Deutschland erachtet habe, sei unklar, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Spur in die schweizerische Datenbank aufgenommen worden sei und ganz offensichtlich die hierfür erforderlichen Vorgaben erfülle.