Dass der Beschwerdeführer die Funde nicht in einer entlastenden Weise erklären könne, belaste diesen zusätzlich. Das IRM habe ausserdem nie mitgeteilt, dass die Zuordnung der am Tatort gefundenen Spuren deshalb Probleme biete, weil es sich dabei um Mischspuren von mehreren Spurengebern handle. Fakt sei, dass Hits auf den Beschwerdeführer erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die DNA-Gutachten, welche die zwei am Tatort gefundenen Spuren dem Beschwerdeführer zuordnen würden, zutreffend seien.