Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, am Tatort sei DNA des Beschwerdeführers gefunden worden, zum einen am Klebeband, das zur Fesselung und Knebelung von am Tatort anwesenden Personen verwendet worden sei, zum anderen am T-Shirt einer dieser Personen. Die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht, die Beschwerdekammer und das Bundesgericht würden daraus die Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt vom 24./25. Juni 1999 ableiten; dieser Schluss habe nach wie vor Gültigkeit. Dass der Beschwerdeführer die Funde nicht in einer entlastenden Weise erklären könne, belaste diesen zusätzlich.