Weiter könne der Unterzeichnende feststellen, dass die DNA-Gutachten des IRM nicht vollständig seien, insbesondere fehle jeweils die Darstellung der Rohdaten, das sog. Elektopherogramm. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Täter hätten damals dasselbe Fahrzeug benutzt, in welchem er 1999 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden sei. Dem könne erstens nicht gefolgt werden, da er erst am 31. August 1999 und somit über zwei Monate nach dem Tötungsdelikt im VW Scriccco mit dem Kennzeichen I.________ gesessen habe.