3.6 DNA-Spuren sowie Fluchtfahrzeug 3.6.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bereits eine oberflächliche Sichtung der mittlerweile parteiöffentlichen Akten lasse erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit bzw. Zuordenbarkeit der am Tatort des Tötungsdelikts in Biel gefundenen DNA- Spuren aufkommen. Den amtlichen Strafakten könne nämlich entnommen werden, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten am Tatort in Biel gefundenen DNA-Spuren auf inkompletten komplexen DNA-Mischprofilen von mindestens drei Personen beruhten (mit Verweis auf das Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 24. Juni 2021).