Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ist ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1; BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 115 IV 187 E. 2; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.5.3 sowie 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3).