112 StGB mit Hinweis auf BGE 120 I 265 E. 3 und weitere). 3.4 Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen namentlich Habgier, etwa bei Raubmord oder Auftragsmord, Rachemotive oder auch politische Beweggründe. Als Anhaltspunkt für ausserordentliche Grausamkeit kann ferner die Tötung vor den Augen von Familiengehörigen gelten (vgl. zum Ganzen SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. und N. 21 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ist ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art.